Shopbetreiber, Marktplatz-Nutzer, Dropshipper – wen betrifft das Verpackungsgesetz im E-Commerce?

Der Onlinehandel verbucht stetig steigende Absatzzahlen – und sorgt gleichzeitig für immer größere Mengen an Verpackungsabfall. Mitunter diese Entwicklung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Verpackungsgesetz (VerpackG) ins Leben zu rufen, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und für höhere Recyclingquoten sorgen soll. Die Konsequenz sind, unter anderem, zusätzliche Pflichten für (Online-)Händler und Hersteller.

Update: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Grund für die Novellierung ist, neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht, das VerpackG ökologisch weiter zu entwickeln. Außerdem soll das Recycling von Verpackungen und die damit einhergehende Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt werden. Auch für (Online)-Händler und Hersteller gelten im Rahmen der Novelle einige Änderungen, die beachtet werden sollten.

  • Stärkere Kontrolle durch elektronische Marktplätze

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon, ebay und Etsy) müssen künftig kontrollieren, ob die vertreibenden Händler und Hersteller ihre Systembeteiligung erfüllt haben. Das bedeutet, dass Händler und Hersteller den Marktplätzen ab dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die Erfüllung der VerpackG-Pflichten vorlegen müssen. Hat ein Händler seine Verpackungen nicht VerpackG-konform lizenziert oder hat keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten, gilt ein Vertriebsverbot für Marktplatz und Händler.

  • Zuständigkeit für die Verpackungslizenzierung ändert sich im Fulfilment

In einigen Fällen waren Fulfilment-Dienstleister bisher dafür zuständig, die Lizenzierung von Versandverpackungen zu übernehmen. Diese Zuständigkeit hat sich im Rahmen der VerpackG-Novelle geändert. Ab dem 01. Juli 2022 sind Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen. Stattdessen müssen dann die beauftragenden Händler die Versandverpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Zusätzlich müssen auch Fulfilment-Dienstleister die Systembeteiligung ihrer Händler ab dem 01. Juli 2022 kontrollieren. Ohne Nachweis dürfen die Dienstleister ihre Leistungen für die beauftragenden Unternehmer nicht weiter erbringen.

Ausnahmen und Schlupflöcher, die im Rahmen der bis 2019 geltenden Verpackungsverordnung noch möglich waren, wurden mit dem Inkrafttreten des VerpackG ausgeräumt. Mit Nachdruck appelliert es an die Produktverantwortung von Händlern – egal, welcher Vertriebsweg ihrem Gewerbe zugrunde liegt oder wie viele Verpackungen sie in Umlauf bringen. Vor allem für Onlinehändler, die ihre Waren häufig nicht nur über den eigenen Webshop vertreiben, ist die Verantwortlichkeit gemäß VerpackG nicht immer auf einen Blick klar.

Wer muss wie lizenzieren? Fallbeispiele der (Online-)Praxis

Grundsätzlich gilt im Sinne des VerpackG: Wer eine Verkaufsverpackung als erster mit Ware befüllt, ist beteiligungspflichtig. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen dabei sowohl Produkt- und Umverpackungen als auch Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial. Es sind damit all jene Verpackungen durch das Verpackungsgesetz erfasst, die letztlich beim privaten Endkonsumenten landen und dort von diesem entsorgt werden.

1.) Vertrieb über den eigenen Onlineshop

Mit einem eigenen Onlineshop betreffen Sie die Bestimmungen des VerpackG ganz direkt. Wenn Sie sowohl Händler als auch Hersteller der verkauften Waren sind, müssen Sie sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung beteiligen.

Wenn Sie hingegen nur die Rolle des Zwischenhändlers einnehmen, liegt die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung, die Sie mit Ware befüllen, bei Ihnen. Grundsätzlich gilt zudem: Die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung, die Sie mitversenden, schon vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten sie entsprechend beim Hersteller oder Lieferanten einfordern.

2.) Nutzung von Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy

Auch, wenn Sie für den Vertrieb Ihrer Waren Marktplätze nutzen, sind Ihre Verpackungen vom VerpackG betroffen. Bei wem die Beteiligungspflicht letztendlich liegt, ist abhängig davon, wer die verpackten Produkte an den Endverbraucher versendet. Wenn Sie diese selbst versenden, d. h. eine Versandverpackung mit der Ware befüllen, obliegt Ihnen mindestens die Beteiligung der Versandverpackung. Sollten Sie zusätzlich auch der Produkthersteller sein, so sind Sie auch für die Produktverpackung verantwortlich.

Aufgepasst: Die Betreiber von Marktplätzen müssen künftig (ab dem 01. Juli 2022) überprüfen, ob ihre Händler ihre Verpackungen gesetzeskonform lizenziert haben. Ohne einen Systembeteiligungsnachweis der Händler dürfen die elektronischen Marktplätze die Produkte der Händler nicht weiter anbieten und den Verkauf nicht weiter ermöglichen. Hier sollte außerdem beachtet werden, dass die erweiterten Vorgaben auch für Händler und Hersteller aus dem Ausland gelten, wenn diese ihre Produkte nach Deutschland über Marktplätze vertreiben.

Sonderfall 1: Der Marktplatz übernimmt den Versand für Sie („Fulfilment“)

Bisher galt bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistungen Folgendes: Wenn Sie über einen Marktplatz verkaufte Produkte nicht direkt an den Endverbraucher versenden, sondern zunächst an ein Verteilerlager schicken, auf das der Marktplatz bei Bestellauslösung zugreift und die Ware ohne Umweg an den Endverbraucher versendet, ist gemäß der Systematik des VerpackG der Marktplatz dann für die Beteiligung der Versandverpackung verantwortlich, wenn:

  • der Marktplatz bzw. Fulfilment-Dienstleister auf der Versandverpackung erkennbar
  • der Markplatz und der beauftragende Händler auf der Versandverpackung erkennbar
  • keiner von beiden auf der Versandverpackung erkennbar

Ist auf der Versandverpackung lediglich der beauftragende Händler erkennbar, muss dieser die Lizenzierung der Versandverpackungen übernehmen.

Aufgepasst: Der Bereich des Fulfilment ist von den Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Im Rahmen der ersten Novelle des Verpackungsgesetzes hat sich die Zuständigkeit im Fulfilment geändert. Das bedeutet, dass die Fulfilment-Dienstleister ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr dazu verpflichtet sind, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Stattdessen müssen sich darum in jedem Fall die beauftragenden Händler kümmern.

Für die Produktverpackung gilt wiederum: Wenn Sie diese selbst mit Ware befüllt haben, müssen Sie die Produktverpackung auch beteiligen. Geben Sie sie hingegen lediglich weiter, liegt die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung bereits von Hersteller- oder Lieferantenseite lizenziert wurde, bei Ihnen als Letztvertreiber.

Sonderfall 2: Sie nutzen das Prinzip Dropshipping

Wenn Ihre Waren vom Hersteller oder Großhändler über den Marktplatz in Ihrem Namen an den Endverbraucher verschickt werden, ohne dass Sie physischen Kontakt zur Ware haben, sind Sie mindestens von der Systembeteiligungspflicht für die Versandverpackung befreit. In diesem Fall ist nämlich der Großhändler bzw. Lieferant zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet und die Beteiligungspflicht für die direkte Produktverpackung liegt beim Hersteller. Auch hier gilt: Da Sie der Letztvertreiber sind und die Nachweispflicht für die Systembeteiligung im Zweifelsfall bei Ihnen liegt, sollten Sie sich diese vom Hersteller bzw. Lieferanten bestätigen lassen.

Und jetzt? So handeln Sie konform mit dem Verpackungsgesetz:

Wenn die Maßgaben des VerpackG Sie mit einschließen, sind diese drei Schritte zu befolgen:

  1. Melden Sie sich bei einem dualen System, z. B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh, an und beteiligen Sie dort per „Lizenzentgelt“ Ihre voraussichtlich pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge.
  2. Registrieren Sie sich anschließend über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister / ZSVR und geben Sie dort das duale System, bei dem Sie lizenzieren, und Ihre Verpackungsmenge (möglich ab Ende Oktober 2018) an.
    Die Registrierungsnummer der ZSVR geben Sie wiederum bei Ihrem dualen System an.
  3. Zu Beginn des Folgejahres prüfen Sie Ihre ursprünglichen Mengenangaben für das vergangene Jahr noch einmal und bestätigen diese sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System.

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Achtung, Stolperstein! Wo das Verpackungsgesetz noch Fallstricke mit sich bringt und wie Sie sie umgehen

Mit die häufigsten (und ärgerlichsten!) Fehler bei der Erfüllung des Verpackungsgesetzes entstehen bei der Datenmeldung – bereits ein Tippfehler kann dafür sorgen, dass die Mengenwerte im LUCID-Kundenkonto nicht mit den lizenzierten Werten des dualen Systems übereinstimmen. Solche Fehler bedeuten einen Verstoß gegen die Vorgaben, sodass Sanktionen wie Verkaufsverbote, Bußgelder oder Abmahnungen drohen können.

Finden Sie jetzt heraus, wie Sie eine mangelhafte Datenmeldung mithilfe unseres Partnershops Lizenzero künftig vermeiden können!

Was ist die Datenmeldepflicht?
Neben der Registrierung beim Melderegister LUCID und der Lizenzierung bei einem dualen System müssen Erstinverkehrbringer von Verkaufsverpackungen ihre lizenzierten Mengen fortlaufend an LUCID melden.
Die angegebenen Mengen in LUCID müssen dabei jederzeit mit den Lizenzmengen beim dualen System übereinstimmen, denn die Behörden gleichen diese Angaben anhand der individuellen Registrierungsnummer jedes registrierten Unternehmens in regelmäßigen Abständen ab. Bei Abweichungen wird die Pflichterfüllung des VerpackG verletzt und Sanktionen können drohen.

Lizenzero macht´s Ihnen einfach: Der Mengen-Download für LUCID!
Das bedeutet: Bei jeder Mengenanpassung müssen betroffene Unternehmen eine Doppeltmeldung vornehmen – in LUCID und beim dualen System. Durch diese doppelte Meldung entstehen oftmals manuelle Übertragungsfehler oder aber der Transfer der an einer Stelle vorgenommenen Anpassung auf die andere wird gänzlich versäumt.
Um solche ärgerlichen Mismatches zu vermeiden, hat unser Partner Lizenzero eine Lösung entwickelt, die ab sofort allen Lizenzero-Kunden in ihrem Account zur Verfügung steht: den Mengen-Download für LUCID!

Wie funktioniert es?
Im Lizenzero-Kundenkonto können die lizenzierten Verpackungsmengen als sogenannte XML-Datei mit einem Klick heruntergeladen werden. Da dieses Format auch von LUCID akzeptiert wird, muss anschließend lediglich die heruntergeladene Datei im LUCID-Kundenkonto unter „Datenmeldung“ als XML-Meldung wieder hochgeladen werden – fertig!
Für die Nutzung der Funktion sind keine gesonderten Programme notwendig.
Der Mengen-Download für LUCID ermöglicht damit eine zeiteffiziente und gleichzeitig weniger fehleranfällige Mengenmeldung, so dass die Gefahr eines Gesetzesverstoßes aufgrund falscher Mengenangaben deutlich gemindert wird.

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Stichtag 01.01.2019 – Warum sich Onlinehändler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz vorbereiten sollten

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und verschärft die Maßgaben für die Nutzung von Verkaufsverpackungen (hierzu zählen auch Versandverpackungen!). Der E-Commerce-Bereich ist damit unmittelbar von der Gesetzeseinführung betroffen. Auf Onlinehändler kommen somit ab zusätzliche Pflichten zu, bei deren Missachtung Bußgelder und Verkaufsverbote drohen.

Was Sie als Onlinehändler, der auf Verpackungsmaterialien angewiesen ist, jetzt zum VerpackG wissen müssen, erklären wir Ihnen gemeinsam mit unserem Partnershop Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des Dualen Systems Interseroh.

Welche Pflichten sind zu erfüllen?

Das VerpackG bringt zwei große Pflichten für Sie als Onlinehändler mit sich:

  • Jeder Händler, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und anschließend an den privaten Endverbraucher vertreibt, muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“ an einem der neun dualen Systeme beteiligen. Auf diese Weise finanzieren Sie das Duale System mit, das für die fachgerechte Rücknahme des Verpackungsmülls, dessen Sortierung und ein effizientes Recycling Ihrer Verpackungen sorgt.
  • Zusätzlich verlangt es die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollinstanz des Gesetzes neu geschaffen wurde.

Wer muss lizenzieren?

Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes jeder Händler, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten vertreibt, mittels einer Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Keine Rolle spielt dabei der Vertriebsweg, der Ihrem Gewerbe zugrunde liegt: Ob Sie Ihre Waren über den eigenen Webshop oder über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy vertreiben – die Beteiligungspflicht betrifft jeden.

Welche Verpackungsmaterialien müssen Sie lizenzieren?

Mindestmengen sieht das VerpackG ausdrücklich nicht vor – die Pflicht zur Beteiligung an einem der dualen Systeme greift ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung. Abgedeckt sind mit dem Gesetz alle Verpackungsarten und -materialien, die der private Endverbraucher typischerweise bei sich zu Hause entsorgt. Dazu zählt nicht nur die primäre Produktverpackung, die der Endkonsument entfernen muss, bevor er den Artikel in der Hand hält, sondern auch die Versandverpackung.

Zusätzlich wichtig im Onlinehandel: Auch Packhilfsmittel wie Klebeband oder Etiketten und Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie oder Styropor müssen lizenziert werden.

Was passiert bei Nichtbeachtung des Gesetzes?

Wenn Sie falsche Mengen melden oder Ihre Beteiligungs- und Registrierungspflicht grundsätzlich nicht erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verkaufsverboten und Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro sanktioniert wird. Darüber hinaus wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 ein öffentliches Register über alle registrierten Unternehmen online stellen. Ziel dieses öffentlichen Registers ist es, für faire Spielregeln auf dem Markt zu sorgen und Transparenz zu schaffen. Eine zusätzliche potenzielle Gefahr sind somit Abmahnungen durch Wettbewerber.

In 3 Schritten VerpackG-konform handeln

1. LIZENZIEREN

Melden Sie sich bei einem dualen System Ihrer Wahl (z. B. über Lizenzero beim Dualen System Interseroh) an und lizenzieren Sie dort Ihre individuelle Verpackungsmenge.

2. REGISTRIEREN

Nehmen Sie über LUCID eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor. Nötige Angaben sind dabei Ihr duales System und Ihre dort gemeldete Verpackungsmenge. Um das duale System und die Zentrale Stelle miteinander zu verknüpfen, müssen Sie außerdem die von der ZSVR vergebene Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System angeben.

3. BESTÄTIGEN

Ihre ursprünglich gemeldeten Mengen gleichen Sie zu Beginn des Folgejahres noch einmal mit den tatsächlich über das Lizenzjahr in Umlauf gebrachten Volumina ab. Den Finalwert melden Sie sowohl Ihrem dualen System als auch der ZSVR.

 

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*Gültig bis zum 31.12.2021. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.