Verpackungskunde: Bauart / FEFCO-Code

Es gibt verschiedene Bauarten von Versandverpackungen.
Um zu wissen, welche der unterschiedlichen Form gewünscht ist, wurde der sogenannte FEFCO-Code entwickelt. Darunter versteht sich eine 4-stellige Nummer, die eindeutig identifiziert, wie der Versandkarton aufgebaut sein soll.

Karton KP125 Fefco 0201

Der gängigste, „normale“ Faltkarton hat die Nummer FEFCO 0201, wie z. B. unser KP125, Innenmaß 200x150x90 mm

 

 

 

Die Maße werden immer mit dem Innenmaß (Nutzmaß) angegeben, Sonderfälle sind vorgegebene Maximalpaketmaße der Versanddienstleister wie z. B. der KP250a, der das Maximalmaß von DHL bedient.

Karton KP125 LxBxH

Zudem sind die Maße immer in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe angegeben. Damit wird definiert an welcher Seite die Öffnung ist. Die zu klebende Fläche ist somit immer mittig in der Breite, Stoß auf Stoß.

 

 

Eine weitere häufige Bauart ist der FEFCO-Code 0203. Bei dieser Bauart sind die Deckel- und Bodenklappen voll überlappt und stoßen nicht in der Mitte zusammen sondern an der Kante. Wie beispielsweise unser KP155.

KP155 Fefco0203

Werkzeug
Für die Herstellung mancher Bauarten oder auch bestimmten Größen muss ein entsprechendes Werkzeug hergestellt werden. Dieses wird einmalig produziert und kann für Folgeaufträge wiederverwendet werden. Die

Beispielsweise betrifft dies den FEFCO-Code 0426, wie bei den meisten unserer Maxibriefkartons. Hier im Beispielfoto unser MG1, Innenmaß: 150x105x46 mm.

MG1 150x105x46 Fefco 0426

 

 

 

 

 

 

 


Weiterführende Links

Alles Wissenswerte über die FEFCO-Organisation finden Sie hier: https://www.fefco.org/
Oder laden Sie sich das PDF von FEFO mit all den Bauarten hier herunter: https://www.fefco.org/technical-information/fefco-code

 

Shopbetreiber, Marktplatz-Nutzer, Dropshipper – wen betrifft das Verpackungsgesetz im E-Commerce?

Der Onlinehandel verbucht stetig steigende Absatzzahlen – und sorgt gleichzeitig für immer größere Mengen an Verpackungsabfall. Mitunter diese Entwicklung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Verpackungsgesetz (VerpackG) ins Leben zu rufen, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und für höhere Recyclingquoten sorgen soll. Die Konsequenz sind, unter anderem, zusätzliche Pflichten für (Online-)Händler und Hersteller.

Update: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Grund für die Novellierung ist, neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht, das VerpackG ökologisch weiter zu entwickeln. Außerdem soll das Recycling von Verpackungen und die damit einhergehende Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt werden. Auch für (Online)-Händler und Hersteller gelten im Rahmen der Novelle einige Änderungen, die beachtet werden sollten.

  • Stärkere Kontrolle durch elektronische Marktplätze

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon, ebay und Etsy) müssen künftig kontrollieren, ob die vertreibenden Händler und Hersteller ihre Systembeteiligung erfüllt haben. Das bedeutet, dass Händler und Hersteller den Marktplätzen ab dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die Erfüllung der VerpackG-Pflichten vorlegen müssen. Hat ein Händler seine Verpackungen nicht VerpackG-konform lizenziert oder hat keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten, gilt ein Vertriebsverbot für Marktplatz und Händler.

  • Zuständigkeit für die Verpackungslizenzierung ändert sich im Fulfilment

In einigen Fällen waren Fulfilment-Dienstleister bisher dafür zuständig, die Lizenzierung von Versandverpackungen zu übernehmen. Diese Zuständigkeit hat sich im Rahmen der VerpackG-Novelle geändert. Ab dem 01. Juli 2022 sind Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen. Stattdessen müssen dann die beauftragenden Händler die Versandverpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Zusätzlich müssen auch Fulfilment-Dienstleister die Systembeteiligung ihrer Händler ab dem 01. Juli 2022 kontrollieren. Ohne Nachweis dürfen die Dienstleister ihre Leistungen für die beauftragenden Unternehmer nicht weiter erbringen.

Ausnahmen und Schlupflöcher, die im Rahmen der bis 2019 geltenden Verpackungsverordnung noch möglich waren, wurden mit dem Inkrafttreten des VerpackG ausgeräumt. Mit Nachdruck appelliert es an die Produktverantwortung von Händlern – egal, welcher Vertriebsweg ihrem Gewerbe zugrunde liegt oder wie viele Verpackungen sie in Umlauf bringen. Vor allem für Onlinehändler, die ihre Waren häufig nicht nur über den eigenen Webshop vertreiben, ist die Verantwortlichkeit gemäß VerpackG nicht immer auf einen Blick klar.

Wer muss wie lizenzieren? Fallbeispiele der (Online-)Praxis

Grundsätzlich gilt im Sinne des VerpackG: Wer eine Verkaufsverpackung als erster mit Ware befüllt, ist beteiligungspflichtig. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen dabei sowohl Produkt- und Umverpackungen als auch Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial. Es sind damit all jene Verpackungen durch das Verpackungsgesetz erfasst, die letztlich beim privaten Endkonsumenten landen und dort von diesem entsorgt werden.

1.) Vertrieb über den eigenen Onlineshop

Mit einem eigenen Onlineshop betreffen Sie die Bestimmungen des VerpackG ganz direkt. Wenn Sie sowohl Händler als auch Hersteller der verkauften Waren sind, müssen Sie sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung beteiligen.

Wenn Sie hingegen nur die Rolle des Zwischenhändlers einnehmen, liegt die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung, die Sie mit Ware befüllen, bei Ihnen. Grundsätzlich gilt zudem: Die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung, die Sie mitversenden, schon vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten sie entsprechend beim Hersteller oder Lieferanten einfordern.

2.) Nutzung von Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy

Auch, wenn Sie für den Vertrieb Ihrer Waren Marktplätze nutzen, sind Ihre Verpackungen vom VerpackG betroffen. Bei wem die Beteiligungspflicht letztendlich liegt, ist abhängig davon, wer die verpackten Produkte an den Endverbraucher versendet. Wenn Sie diese selbst versenden, d. h. eine Versandverpackung mit der Ware befüllen, obliegt Ihnen mindestens die Beteiligung der Versandverpackung. Sollten Sie zusätzlich auch der Produkthersteller sein, so sind Sie auch für die Produktverpackung verantwortlich.

Aufgepasst: Die Betreiber von Marktplätzen müssen künftig (ab dem 01. Juli 2022) überprüfen, ob ihre Händler ihre Verpackungen gesetzeskonform lizenziert haben. Ohne einen Systembeteiligungsnachweis der Händler dürfen die elektronischen Marktplätze die Produkte der Händler nicht weiter anbieten und den Verkauf nicht weiter ermöglichen. Hier sollte außerdem beachtet werden, dass die erweiterten Vorgaben auch für Händler und Hersteller aus dem Ausland gelten, wenn diese ihre Produkte nach Deutschland über Marktplätze vertreiben.

Sonderfall 1: Der Marktplatz übernimmt den Versand für Sie („Fulfilment“)

Bisher galt bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistungen Folgendes: Wenn Sie über einen Marktplatz verkaufte Produkte nicht direkt an den Endverbraucher versenden, sondern zunächst an ein Verteilerlager schicken, auf das der Marktplatz bei Bestellauslösung zugreift und die Ware ohne Umweg an den Endverbraucher versendet, ist gemäß der Systematik des VerpackG der Marktplatz dann für die Beteiligung der Versandverpackung verantwortlich, wenn:

  • der Marktplatz bzw. Fulfilment-Dienstleister auf der Versandverpackung erkennbar
  • der Markplatz und der beauftragende Händler auf der Versandverpackung erkennbar
  • keiner von beiden auf der Versandverpackung erkennbar

Ist auf der Versandverpackung lediglich der beauftragende Händler erkennbar, muss dieser die Lizenzierung der Versandverpackungen übernehmen.

Aufgepasst: Der Bereich des Fulfilment ist von den Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Im Rahmen der ersten Novelle des Verpackungsgesetzes hat sich die Zuständigkeit im Fulfilment geändert. Das bedeutet, dass die Fulfilment-Dienstleister ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr dazu verpflichtet sind, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Stattdessen müssen sich darum in jedem Fall die beauftragenden Händler kümmern.

Für die Produktverpackung gilt wiederum: Wenn Sie diese selbst mit Ware befüllt haben, müssen Sie die Produktverpackung auch beteiligen. Geben Sie sie hingegen lediglich weiter, liegt die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung bereits von Hersteller- oder Lieferantenseite lizenziert wurde, bei Ihnen als Letztvertreiber.

Sonderfall 2: Sie nutzen das Prinzip Dropshipping

Wenn Ihre Waren vom Hersteller oder Großhändler über den Marktplatz in Ihrem Namen an den Endverbraucher verschickt werden, ohne dass Sie physischen Kontakt zur Ware haben, sind Sie mindestens von der Systembeteiligungspflicht für die Versandverpackung befreit. In diesem Fall ist nämlich der Großhändler bzw. Lieferant zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet und die Beteiligungspflicht für die direkte Produktverpackung liegt beim Hersteller. Auch hier gilt: Da Sie der Letztvertreiber sind und die Nachweispflicht für die Systembeteiligung im Zweifelsfall bei Ihnen liegt, sollten Sie sich diese vom Hersteller bzw. Lieferanten bestätigen lassen.

Und jetzt? So handeln Sie konform mit dem Verpackungsgesetz:

Wenn die Maßgaben des VerpackG Sie mit einschließen, sind diese drei Schritte zu befolgen:

  1. Melden Sie sich bei einem dualen System, z. B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh, an und beteiligen Sie dort per „Lizenzentgelt“ Ihre voraussichtlich pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge.
  2. Registrieren Sie sich anschließend über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister / ZSVR und geben Sie dort das duale System, bei dem Sie lizenzieren, und Ihre Verpackungsmenge (möglich ab Ende Oktober 2018) an.
    Die Registrierungsnummer der ZSVR geben Sie wiederum bei Ihrem dualen System an.
  3. Zu Beginn des Folgejahres prüfen Sie Ihre ursprünglichen Mengenangaben für das vergangene Jahr noch einmal und bestätigen diese sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System.

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Verpackungsgesetz 2019: So berechnen Sie Ihre individuelle Verpackungsmenge

Der Jahreswechsel ist nur noch wenige Wochen entfernt und bringt mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) gleich eine große Änderung mit sich, die alle (Online-)Händler betrifft, die Verkaufsverpackungen nutzen. Zu diesen sogenannten Verkaufsverpackungen gehören neben der direkten Produktverpackung auch Versandverpackungen inklusive Polster- und Füllmaterial, weswegen gerade der Onlinehandel unmittelbar von der neuen Gesetzgebung betroffen ist.

Konkret bringt das VerpackG zwei Pflichten für betroffene Händler mit sich:

  1. Die Beteiligung der individuellen Verpackungsmengen an einem der neun deutschen dualen Systeme durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“, ausgehend von den Verpackungsmaterialien und deren Gesamtgewicht, und
  2. die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregistern (ZSVR), die als Kontrollinstanz des VerpackG neu eingerichtet wurde.

So weit, so gut. Doch wie berechnen Sie als betroffener Händler eigentlich das in Punkt a) angesprochene Gesamtgewicht Ihrer in Verkehr gebrachten Verpackungen?

Möglichkeit 1: Sie kennen die Verpackungsgewichte bereits

Wenn Ihnen die Gesamtgewichte der Verpackungsmaterialien, die Sie jährlich in Umlauf bringen, bereits vorliegen, weil Sie diese beispielsweise durch Angaben Ihres Verpackungshersteller direkt nachvollziehen können oder diese Daten für sich ohnehin bereits verlässlich vermerken, ist deren Beteiligung bei einem dualen System schnell erledigt. Der Großteil der dualen Systeme betreibt eigene Onlineshops für die Lizenzierung von Verpackungen (z. B. das Duale System Interseroh mit seinem Shop Lizenzero) und stellt Kalkulatoren zur Verfügung, in die der Händler seine individuellen Verpackungsmengen in Gewichtsangaben eintragen kann. Anhand dieser Angaben wird dann automatisch Ihr individuelles Lizenzierungsentgelt errechnet und Sie können Ihre Verpackungen anschließend direkt beteiligen.

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Möglichkeit 2: Ihnen liegen die Daten zu den Verpackungsgewichten nicht vor

Sollten Ihnen Ihre Verpackungsgewichte nicht bekannt sein, funktioniert deren Kalkulation am besten ausgehend von der verwendeten Stückzahl der jeweiligen Verpackungen. So können Sie anhand des beispielhaften Gewichts einer Verpackung entweder selbst hochrechnen, welches Gesamtgewicht sich hieraus für die Gesamtanzahl an Verpackungen ergibt, oder Sie verwenden eine Berechnungshilfe, wie sie z. B. Lizenzero zur Verfügung stellt. Hier geben Sie einfach Ihre Stückzahlen pro Verpackungsart ein und mit einem Klick werden diese in Standard-Gewichtsangaben umgerechnet.

Gut zu wissen

Das Verpackungsgesetz fordert, dass Sie Ihre Verpackungsmengen für ein Jahr im Voraus angeben. Aber wie sollen so Schwankungen abgebildet werden, die über den Jahresverlauf eintreten können?

Tatsächlich soll die Meldung der Verpackungsmengen vor Beginn des Jahres nur eine Vorausschätzung für das Jahr darstellen. Hierzu können Sie z. B. auf Verkaufszahlen aus den Vorjahren zurückgreifen. Sobald das Jahr herum ist, müssen Sie diese ursprüngliche Angabe dann ohnehin noch einmal mit der tatsächlich in Verkehr gebrachten Menge gegenprüfen und den solchermaßen final festgestellten Wert als Jahresabschluss-Mengenmeldung sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System angeben. Zusätzlich bieten einige duale Systeme (darunter auch das Duale System Interseroh) unterjährige Mengenanpassungen an, die unkompliziert über die Onlineshops abgewickelt werden können.

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Stichtag 01.01.2019 – Warum sich Onlinehändler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz vorbereiten sollten

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und verschärft die Maßgaben für die Nutzung von Verkaufsverpackungen (hierzu zählen auch Versandverpackungen!). Der E-Commerce-Bereich ist damit unmittelbar von der Gesetzeseinführung betroffen. Auf Onlinehändler kommen somit ab zusätzliche Pflichten zu, bei deren Missachtung Bußgelder und Verkaufsverbote drohen.

Was Sie als Onlinehändler, der auf Verpackungsmaterialien angewiesen ist, jetzt zum VerpackG wissen müssen, erklären wir Ihnen gemeinsam mit unserem Partnershop Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des Dualen Systems Interseroh.

Welche Pflichten sind zu erfüllen?

Das VerpackG bringt zwei große Pflichten für Sie als Onlinehändler mit sich:

  • Jeder Händler, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und anschließend an den privaten Endverbraucher vertreibt, muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“ an einem der neun dualen Systeme beteiligen. Auf diese Weise finanzieren Sie das Duale System mit, das für die fachgerechte Rücknahme des Verpackungsmülls, dessen Sortierung und ein effizientes Recycling Ihrer Verpackungen sorgt.
  • Zusätzlich verlangt es die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollinstanz des Gesetzes neu geschaffen wurde.

Wer muss lizenzieren?

Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes jeder Händler, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten vertreibt, mittels einer Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Keine Rolle spielt dabei der Vertriebsweg, der Ihrem Gewerbe zugrunde liegt: Ob Sie Ihre Waren über den eigenen Webshop oder über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy vertreiben – die Beteiligungspflicht betrifft jeden.

Welche Verpackungsmaterialien müssen Sie lizenzieren?

Mindestmengen sieht das VerpackG ausdrücklich nicht vor – die Pflicht zur Beteiligung an einem der dualen Systeme greift ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung. Abgedeckt sind mit dem Gesetz alle Verpackungsarten und -materialien, die der private Endverbraucher typischerweise bei sich zu Hause entsorgt. Dazu zählt nicht nur die primäre Produktverpackung, die der Endkonsument entfernen muss, bevor er den Artikel in der Hand hält, sondern auch die Versandverpackung.

Zusätzlich wichtig im Onlinehandel: Auch Packhilfsmittel wie Klebeband oder Etiketten und Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie oder Styropor müssen lizenziert werden.

Was passiert bei Nichtbeachtung des Gesetzes?

Wenn Sie falsche Mengen melden oder Ihre Beteiligungs- und Registrierungspflicht grundsätzlich nicht erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verkaufsverboten und Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro sanktioniert wird. Darüber hinaus wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 ein öffentliches Register über alle registrierten Unternehmen online stellen. Ziel dieses öffentlichen Registers ist es, für faire Spielregeln auf dem Markt zu sorgen und Transparenz zu schaffen. Eine zusätzliche potenzielle Gefahr sind somit Abmahnungen durch Wettbewerber.

In 3 Schritten VerpackG-konform handeln

1. LIZENZIEREN

Melden Sie sich bei einem dualen System Ihrer Wahl (z. B. über Lizenzero beim Dualen System Interseroh) an und lizenzieren Sie dort Ihre individuelle Verpackungsmenge.

2. REGISTRIEREN

Nehmen Sie über LUCID eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor. Nötige Angaben sind dabei Ihr duales System und Ihre dort gemeldete Verpackungsmenge. Um das duale System und die Zentrale Stelle miteinander zu verknüpfen, müssen Sie außerdem die von der ZSVR vergebene Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System angeben.

3. BESTÄTIGEN

Ihre ursprünglich gemeldeten Mengen gleichen Sie zu Beginn des Folgejahres noch einmal mit den tatsächlich über das Lizenzjahr in Umlauf gebrachten Volumina ab. Den Finalwert melden Sie sowohl Ihrem dualen System als auch der ZSVR.

 

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