Novelle des Verpackungsgesetzes – was ändert sich für Erstinverkehrbringer von Verpackungen?

Im Juli 2021 wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) erstmalig novelliert, um die Gesetzgebung an einigen Stellen nachzuschärfen. Am 01. Juli 2022 werden einige dieser Neuerungen wirksam, die unter anderem den Onlinehandel über Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister betreffen.

Gemeinsam mit unserem Partner Lizenzero haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

VerpackG-Novelle: Die wichtigsten Punkte im Überblick

Novelle_Timeline_Kurzinfo_Desktop_DE

Bildquelle: Lizenzero

Was ändert sich für den Onlinehandel über Marktplätze und Fulfilment?

Ab 01. Juli 2022 werden Marktplatz-Betreiber*innen und Fulfilment-Dienstleister*innen stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen kontrollieren, ob Händler*innen ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Können Händler*innen nicht nachweisen, dass sie VerpackG-konform aufgestellt sind, greift für sie ein Vertriebsverbot.

Die neugeschaffene Kontrollpflicht für Betreiber*innen elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen stellt eine der wichtigsten Änderungen der VerpackG-Novelle dar. Der zusätzliche Prüfmechanismus sorgt dafür, dass Verstöße gegen das VerpackG leichter von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und entsprechende Verfahren gegen die beteiligten Akteur*innen eingeleitet werden können. Zudem ist hierdurch der Zugriff auch auf ausländische Händler*innen, die vielfach über Marktplätze in den deutschen Markt hineinagieren, deutlich besser möglich, sodass die Änderung für mehr Fairness im Wettbewerb sorgt.

Marktplatz-Betreiber*innen dürfen künftig also nur Unternehmen für den Verkauf an Endkund*innen zulassen, die konform im Verpackungsregister LUCID registriert sind und sich an einem dualen System beteiligen. Analog dazu dürfen Fulfilment-Dienstleister*innen bei einem fehlenden Nachweis von Händler*innen keine Leistungen wie Lagerung, Verpacken oder Versand für die betroffenen Händler*innen erbringen.

Wichtig: Den Bereich Fulfilment betrifft noch eine weitere Neuerung. Ab 01. Juli 2022 gilt ebenfalls, dass die beauftragenden Händler*innen verpflichtet sind, die verwendeten Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Künftig sind also in keinen Fall mehr die Fulfilment-Dienstleister*innen zuständig, wie es unter bestimmten Umständen bislang der Fall war.

Welche Neuerungen gelten noch für Erstinverkehrbringer von Verpackungen?

  • Erweiterung der Registrierungspflicht für Transportverpackungen
    Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen sich ab 01. Juli 2022 auch im Melderegister LUCID registrieren. Damit wird die Registrierungspflicht auf diese Verpackungsart ausgeweitet.Transportverpackungen sind Verpackungen, die dem Transport von Ware zwischen verschiedenen Händler*innen dienen, z.B. Transportkisten, Holzpaletten, Fässer oder Kanister. Diese Verpackungsart kommt hauptsächlich im Business-to-Business Bereich zum Einsatz. Anders als Verkaufsverpackungen, werden Transportverpackungen in der Regel nicht zum Vertrieb von Produkten an Endverbraucher*innen verwendet.Da die dualen Systeme den Transport und die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, organisieren, gilt nur für diese Verpackungsart die Systembeteiligungspflicht. Transportverpackungen müssen also nicht wie Verkaufsverpackungen bei einem dualen System lizenziert werden.Dennoch unterliegen Transportverpackungen künftig ebenfalls einer Registrierungspflicht. Für Transportverpackungen gilt zudem seit 03. Juli 2021 eine Informationspflicht und seit 01. Januar 2022 eine Nachweispflicht. Weitere Infos hierzu können Sie im Blogbeitrag unseres Partners Lizenzero lesen.
  • Erweiterung der Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
    Auch die Letztvertreiber*innen von Serviceverpackungen, z.B. To-Go-Becher oder Tragetüten, die typischerweise in Gastronomie und stationärem Handel zum Einsatz kommen, müssen sich ab Juli 2022 in LUCID eintragen. Die Registrierungspflicht für den Letztvertreiber gilt auch dann, wenn die Lizenzierung der Serviceverpackung vom Vorvertreiber übernommen wird.
  • Pflicht für Mehrwegverpackungen im To-Go-Bereich
    Zudem müssen im To-Go-Bereich ab 2023 wiederverwendbare Mehrwegverpackungen, wie etwa Mehrweg-Getränkebecher, angeboten werden. Kunden sollen künftig auch Mehrwegverpackungen wählen dürfen, die nicht mehr kosten dürfen als die Einwegalternative. Den Anbietern steht es natürlich auch vor Einführung der Pflicht frei, bereits umweltfreundliche Lösungen mit Mehrwegbehältnissen anzubieten.Ausgenommen von der Pflicht sind kleine Kioske, Imbisse und weitere Geschäfte, die eine maximale Größe von 80 Quadratmetern und höchstens fünf Angestellte haben. Diese müssen es den Kunden jedoch möglich machen, selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen.
  • Ausweitungen der Pfandpflicht
  • Darüber hinaus ist die Pfandpflicht ausgeweitet worden und umfasst seit Januar 2022 nahezu alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Getränkedosen. Für Milchprodukte gilt eine Übergangsfrist bis 2024.Zusätzlich schreibt das novellierte VerpackG erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen vor: Ab 2025 müssen mindestens 25 Prozent recycelter Kunststoff für PET-Flaschen und ab 2030 sogar 30 Prozent für alle Getränkeflaschen aus Kunststoff eingesetzt werden.
  • Erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoff
    Zusätzlich schreibt das novellierte VerpackG erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen vor: Ab 2025 müssen mindestens 25 Prozent recycelter Kunststoff für PET-Flaschen und ab 2030 sogar 30 Prozent für alle Getränkeflaschen aus Kunststoff eingesetzt werden.

Zu den Hintergründen der VerpackG-Novelle

Die VerpackG-Novelle setzt unter anderem die EU-Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die Neuerungen verfolgen das Ziel, die Kreislaufwirtschaft und das Recycling in Deutschland weiter voranzutreiben.

Die Neuerungen helfen dabei, (1) Abfall von vornherein zu vermeiden, weil Mehrweg- und Pfandvorgaben potenziell umweltschädliche Produkte ersetzen (2) das Recycling von Materialien zu fördern, indem die Schlupflöcher für die Systembeteiligungspflicht reduziert werden, so dass Ressourcen künftig noch umfassender geschont werden.

Sichern Sie sich den Partnervorteil: Lizenzero bietet 10% Rabatt für Kartonplus-Kunden – lizenzieren Sie Ihre Kartonplus-Verpackungen zeit- und kosteneffizient einfach online über Lizenzero, den Onlineshop des dualen Systems Interseroh+, und stellen Sie sich im Handumdrehen VerpackG-konform auf!

Rabattcode für Lizenzero: „Kartonplus10“
Hier finden Sie weitere Informationen zu der Partneraktion* von Lizenzero: https://www.lizenzero.de/kartonplus-verpackungslizenzierung

*Gültig bis zum 31.12.2022. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

Verpackungskunde: Bauart / FEFCO-Code

Es gibt verschiedene Bauarten von Versandverpackungen.
Um zu wissen, welche der unterschiedlichen Form gewünscht ist, wurde der sogenannte FEFCO-Code entwickelt. Darunter versteht sich eine 4-stellige Nummer, die eindeutig identifiziert, wie der Versandkarton aufgebaut sein soll.

Karton KP125 Fefco 0201

Der gängigste, „normale“ Faltkarton hat die Nummer FEFCO 0201, wie z. B. unser KP125, Innenmaß 200x150x90 mm

 

 

 

Die Maße werden immer mit dem Innenmaß (Nutzmaß) angegeben, Sonderfälle sind vorgegebene Maximalpaketmaße der Versanddienstleister wie z. B. der KP250a, der das Maximalmaß von DHL bedient.

Karton KP125 LxBxH

Zudem sind die Maße immer in der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe angegeben. Damit wird definiert an welcher Seite die Öffnung ist. Die zu klebende Fläche ist somit immer mittig in der Breite, Stoß auf Stoß.

 

 

Eine weitere häufige Bauart ist der FEFCO-Code 0203. Bei dieser Bauart sind die Deckel- und Bodenklappen voll überlappt und stoßen nicht in der Mitte zusammen sondern an der Kante. Wie beispielsweise unser KP155.

KP155 Fefco0203

Werkzeug
Für die Herstellung mancher Bauarten oder auch bestimmten Größen muss ein entsprechendes Werkzeug hergestellt werden. Dieses wird einmalig produziert und kann für Folgeaufträge wiederverwendet werden. Die

Beispielsweise betrifft dies den FEFCO-Code 0426, wie bei den meisten unserer Maxibriefkartons. Hier im Beispielfoto unser MG1, Innenmaß: 150x105x46 mm.

MG1 150x105x46 Fefco 0426

 

 

 

 

 

 

 


Weiterführende Links

Alles Wissenswerte über die FEFCO-Organisation finden Sie hier: https://www.fefco.org/
Oder laden Sie sich das PDF von FEFO mit all den Bauarten hier herunter: https://www.fefco.org/technical-information/fefco-code

 

Neu im Kartonplus-Sortiment: Polsterpapier, die umweltfreundliche Alternative zu Lufpolsterfolie

Die Nachfrage nach umweltfreundlicher und nachhaltiger Verpackung sowie Füllmaterial steigt immer weiter an. Daher haben wir ab sofort, ganz neu im Kartonplus-Sortiment: Das FORMPack Polsterpapier aus 100 % Altpapier, die umweltfreundliche Alternative zu Luftpolsterfolie.

Die gute Polstereigenschaft erhält das Produkt durch das geprägte Material und kann somit mit den Eigenschaften einer Luftpolsterfolie sehr gut mithalten. Zudem besitzt das Polsterpapier eine extrem hohe Saugfähigkeit, weshalb es sich ideal zum Polstern Ihrer Waren im Versandkarton eignet.

Das Polsterpapier kommt in der praktischen und handlichen FORMPack Papierspendebox. Das Polsterpapier können Sie ganz einfach von Hand abreißen, ohne zusätzliches Schneid- oder Abrollgerät. Optimal zum Füllen und Polstern von Versandkartons direkt an Ihrem Packplatz.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Flexibel, platzsparend und ergiebig
  • Umkarton von ca. 300 x 400 x 300 mm, nur ca. 3,3 kg
  • aus 100 % Altpapier (ohne chemische Inhaltsstoffe), komplett recyclingfähig und FSC-zertifiziert
  • 55 Lfm in nur einer Box, 35 cm Breite
  • einlagig geprägtes Noppenpapier, Papierqualität 125 g/m2
  • Made in Germany

Leisten auch Sie Ihren Beitrag zum Umweltschutz und probieren Sie das neue Polsterpapier aus 100 % Recyclingpapier aus. Sie finden das FORMPack Polsterpapier unter der Artikelnummer FPB01 hier: https://www.kartonplus.de/produkte-luftpolsterfolie.htm

Kartonplus erweitert sein Sortiment: Unser KP190 passend zur neuen „Warenpost International“ von DHL

Das neue Angebot „Warenpost International“ richtet sich an DHL Vertragskunden, die insgesamt mehr als 200 warentragende Sendungen (Paket- und/oder Warenpost) im Jahr versenden. Die neue Versandoption wird voraussichtlich ab Juli 2022 verfügbar sein.

Die DHL optimiert sein Angebot, indem künftig zusätzlich die internationalen Post-Netzwerke sowie das Briefnetz des jeweiligen globalen Zustellpartners genutzt werden. Der Versand kann in über 220 Ländern und Territorien auf der ganzen Welt erfolgen. Die Liste der Destinationen finden Sie auf der Seite von DHL hier.

Die wichtigsten Änderungen für Sie sind die neuen Maximalmaße und das Maximalgewicht:  Das Mindestmaß von 140 x 90 x 10 mm bleibt. Das Maximalmaß wird auf 353 x 250 x 100 mm (Länge x Breite x Höhe) begrenzt. Das Gewicht ist auf max. 1 kg limitiert.

Künftig wird in zwei verschiedenen Versandoptionen unterschieden: der günstigste Versand erfolgt über die Warenpost International Standard. Mit dieser Option wird der Versand und die Zustellung immer auf dem kostengünstigsten Weg, ohne Tracking und Haftung, wie im nationalen Briefversand.

Die „Premium“-Variante beinhaltet den Versand und Zustellung auf dem schnellsten Weg, inklusive Tracking und Haftung. Diese Option kann hinzu gebucht werden. So auch die Möglichkeit der Rücksendung, fortan gegen Gebühr.

Hier die Daten noch einmal im Überblick:

  • Kleines Packmaß mit mind. 140 x 90 x 10 mm, max. 353 x 250 x 100 mm
  • Gewicht bis 1 kg
  • Für registrierte Geschäftskunden, ab 200 Sendungen im Jahr
  • Sendungsverfolgung und Haftung über „Premium“-Option buchbar

Damit Sie das neue Maximalmaß der Warenpost International nutzen können, bieten wir Ihnen ab sofort unseren Warenpostkarton KP190, mit dem Außenmaß 353 x 250 x 100 mm und einem Eigengewicht von gerade einmal 150g an.

Stabile Versandkartons für Ihre Schallplatten

Für all diejenigen die gerne in Nostalgie schwelgen, und diese auch seinen Kunden in Form von guter Schallplattenmusik weitergeben möchte.

Schallplattenverpackung in 2 Größen verfügbar: 7 inch und 12 inch
Natürlich kann die Verpackung auch für Drucksachen aller Art, Bücher, diverse Werbemittel, Textilien o.ä. verwendet werden.
Die Schallplattenverpackungen sind wiederverschließbar durch ihren praktischen Steckverschluss.

Fragen Sie uns gerne für ein unverbindliches Angebot an!
Hier geht es direkt zu unserem Kontaktformular: Kontakt

7“ Schallplatten
Innenmaß: 185 x 185 x 10 mm
Außenmaß: 191 x 191 x 16 mm
Qualität 1.20B
Palettenmenge 2.700 Stk
Schallplattenverpackung 7 inch

12“ Schallplatten
Innenmaß: 326 x 326 x 10 mm
Außenmaß: 330 x 330 x 16 mm
Qualität 1.20B
Palettenmenge 1.350 Stk
Schallplattenverpackung 12 inch

Neu im Sortiment: SpeedMan-Box, 70 g/m2 Packpapier zum Füllen und Polstern

Ab sofort haben wir die SpeedMan-Box, die mobile und handliche Papierspenderbox mit umweltfreundlichem Packpapier im Angebot. Optimal zum Füllen und Polstern von Versandkartons direkt an Ihrem Packplatz. Denn der Umkarton hat nur ein Maß von ca. 300 x 300 x 400 mm.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Flexibel, platzsparend und ergiebig
  • Umkarton von ca. 300 x 300 x 400 mm
  • 450 Lfm in nur einer Box, Breite 38,7 cm, Papierqualität 70 g/m2
  • Einfach von Hand abreißen: ohne zusätzliches Schneid- oder Abrollgerät
  • Original SpeedMan-Polsterpapier aus 100 % Recyclingpapier (Blauer Engel)
  • Made in Germany

Leisten auch Sie Ihren Beitrag zum Umweltschutz und probieren Sie die Speedman-Box mit Polsterpapier aus 100 % Recyclingpapier aus! Made in Germany!

Sie finden unsere Speedman-Box unter der Artikelnummer SMB01 hier:
https://www.kartonplus.de/produkte-packpapier.htm

Verpackungskunde: Wellpappe

Was ist Wellpappe überhaupt?
Wie der Name Wellpappe schon vermuten lässt, wird in der Verarbeitung das Papier gewellt, da es aufgrund dieser Form seine Stabilität und eine hohe Tragkraft erhält. Großer Pluspunkt ist, dass die Verpackung durch die Hohlräume ein geringes Eigengewicht besitzt und diese auch stoßdämpfend sind.

Wellenaufbau Wellpappe
Es werden immer mindestens eine glatte und eine gewellte Bahn Papier aufeinander geklebt. Die Bezeichnung „Pappe“ ist übrigens ein Begriff aus früherer Zeit, denn „pappen“ war ein Synonym für Zusammenkleben.

 

 

Warum verschiedene Wellenformen?
Wellpappe im Detail
Je kleiner die Wellenteilung (t) und je kleiner die Wellenhöhe (h), desto geringer ist auch die Stapelfähigkeit und Pufferwirkung.
Daher gilt, für schwere Transportwaren werden mehrere Schichten und teilweise auch verschiedene Sorten miteinander kombiniert. Je kleiner und feiner die Welle, desto bessere Druckergebnisse können darauf erzielt werden.

 


Übersicht aller Wellenarten 

Wellenarten einwelligWellpappe zweiwellig

Warum spricht man hier von Qualität?
Die Abkürzung wird als Qualität bezeichnet, da die qualitativen Eigenschaften einer Wellpappe in einem Qualitätscode beschrieben werden.

Zum Beispiel: 2.30BC braun
2 = Wellenanzahl; dieser Karton besteht aus 2 Wellen und und 3 Papierbahnen
30 = theoretische max. Belastbarkeit; beschreibt zudem die Prüfwerte Berstfestigkeit, Durchstoßarbeit und Kantenstauchwiderstand (nur im Zusammenhang mit der Wellenanzahl)
BC = Wellenart, dies ist demnach eine Kombination aus einer B- und einer C-Welle (siehe auch die Übersicht vorausgehend)
Braun = Farbe der Wellpappe

Die technischen Prüfwerte, welche die einzelnen Qualitäten erfüllen, sind Mindestanforderungen die in einer DIN Norm festgelegt wurden. Der Verband der Wellpappen-Industrie e.V. hat eine ausführliche Auflistung aller Prüfmerkmale hier zusammengefasst.

Berstfestigkeit KantenstauchwiderstandDurchstoßwiderstand

 

 

 


Welche Papierarten gibt es bei Wellpappe?
Die einzelnen Papierschichten können aus Kraftliner, einem Kraftliner Substitut, Testliner oder Schrenzpapier bestehen. Diese Papierarten erfüllen stets unterschiedliche Anforderungen.

Kraftliner
Diese Papierart besitzt nicht nur eine hohe Festigkeit sondern kann auch Feuchtigkeit Widerstand leisten. Selbstverständlich nur bis zu einem gewissen Punkt, Papier ist und bleibt nicht wasserfest! Die Festigkeit erhält das Papier aus den mindestens 80 % enthaltenen Frischefasern, denn durch die frischen, langen Fasern erhält es eine reißfeste Struktur. Durch die glatte, geschlossene Oberfläche eignet sich dieses Papier auch gut für den Druck.

Kraftliner-Substitut
Das Kraftliner-Substitut hat im Vergleich zum Kraftliner einen höheren Anteil an Recyclingfasern. Dadurch ist diese Papierart verhältnismäßig kostengünstiger.

Testliner
Eine Testliner-Papierart besteht aus 100 % Altpapier. Wie stabil das Papier ist, hängt von der Art der eingesetzten Altpapiere ab, diese werden in unterschiedliche Güteklassen eingeteilt. Es ist nicht ganz so stabil wie der Kraftliner, dafür aber kostengünstiger. Es werden bei der Herstellung von Wellpappe-Kartons oft Testliner und Kraftliner abwechselnd verwendet. Es gibt auch Kartons, die komplett aus Testliner und Schrenzpapier bestehen, dann ist dieser zu 100 % umweltschonend.

Schrenz
Diese Papierart wird aus meist unsortiertem Altpapier hergestellt. Die Festigkeit nimmt hier somit noch weiter ab und wird somit oft als Zwischendecke bei mehrwelligen Wellpappen eingesetzt.

Bei allen Wellpappe-Sorten gilt: die gesamte Verpackung ist vollständig recyclebar und für Sie und Ihren Kunden problemlos zu entsorgen!

Farbgebung der Papiere
Die Farben der einzelnen Papiere hängt auch davon ab, welche Art Holz verwendet wird und wie hoch der Anteil der Recycling-Fasern ist. Daher kann die Farbe bei den braunen Kartons von dunkelbraun bis grau-braun wechseln.

Shopbetreiber, Marktplatz-Nutzer, Dropshipper – wen betrifft das Verpackungsgesetz im E-Commerce?

Der Onlinehandel verbucht stetig steigende Absatzzahlen – und sorgt gleichzeitig für immer größere Mengen an Verpackungsabfall. Mitunter diese Entwicklung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Verpackungsgesetz (VerpackG) ins Leben zu rufen, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und für höhere Recyclingquoten sorgen soll. Die Konsequenz sind, unter anderem, zusätzliche Pflichten für (Online-)Händler und Hersteller.

Update: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Grund für die Novellierung ist, neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht, das VerpackG ökologisch weiter zu entwickeln. Außerdem soll das Recycling von Verpackungen und die damit einhergehende Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt werden. Auch für (Online)-Händler und Hersteller gelten im Rahmen der Novelle einige Änderungen, die beachtet werden sollten.

  • Stärkere Kontrolle durch elektronische Marktplätze

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon, ebay und Etsy) müssen künftig kontrollieren, ob die vertreibenden Händler und Hersteller ihre Systembeteiligung erfüllt haben. Das bedeutet, dass Händler und Hersteller den Marktplätzen ab dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die Erfüllung der VerpackG-Pflichten vorlegen müssen. Hat ein Händler seine Verpackungen nicht VerpackG-konform lizenziert oder hat keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten, gilt ein Vertriebsverbot für Marktplatz und Händler.

  • Zuständigkeit für die Verpackungslizenzierung ändert sich im Fulfilment

In einigen Fällen waren Fulfilment-Dienstleister bisher dafür zuständig, die Lizenzierung von Versandverpackungen zu übernehmen. Diese Zuständigkeit hat sich im Rahmen der VerpackG-Novelle geändert. Ab dem 01. Juli 2022 sind Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen. Stattdessen müssen dann die beauftragenden Händler die Versandverpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Zusätzlich müssen auch Fulfilment-Dienstleister die Systembeteiligung ihrer Händler ab dem 01. Juli 2022 kontrollieren. Ohne Nachweis dürfen die Dienstleister ihre Leistungen für die beauftragenden Unternehmer nicht weiter erbringen.

Ausnahmen und Schlupflöcher, die im Rahmen der bis 2019 geltenden Verpackungsverordnung noch möglich waren, wurden mit dem Inkrafttreten des VerpackG ausgeräumt. Mit Nachdruck appelliert es an die Produktverantwortung von Händlern – egal, welcher Vertriebsweg ihrem Gewerbe zugrunde liegt oder wie viele Verpackungen sie in Umlauf bringen. Vor allem für Onlinehändler, die ihre Waren häufig nicht nur über den eigenen Webshop vertreiben, ist die Verantwortlichkeit gemäß VerpackG nicht immer auf einen Blick klar.

Wer muss wie lizenzieren? Fallbeispiele der (Online-)Praxis

Grundsätzlich gilt im Sinne des VerpackG: Wer eine Verkaufsverpackung als erster mit Ware befüllt, ist beteiligungspflichtig. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen dabei sowohl Produkt- und Umverpackungen als auch Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial. Es sind damit all jene Verpackungen durch das Verpackungsgesetz erfasst, die letztlich beim privaten Endkonsumenten landen und dort von diesem entsorgt werden.

1.) Vertrieb über den eigenen Onlineshop

Mit einem eigenen Onlineshop betreffen Sie die Bestimmungen des VerpackG ganz direkt. Wenn Sie sowohl Händler als auch Hersteller der verkauften Waren sind, müssen Sie sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung beteiligen.

Wenn Sie hingegen nur die Rolle des Zwischenhändlers einnehmen, liegt die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung, die Sie mit Ware befüllen, bei Ihnen. Grundsätzlich gilt zudem: Die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung, die Sie mitversenden, schon vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten sie entsprechend beim Hersteller oder Lieferanten einfordern.

2.) Nutzung von Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy

Auch, wenn Sie für den Vertrieb Ihrer Waren Marktplätze nutzen, sind Ihre Verpackungen vom VerpackG betroffen. Bei wem die Beteiligungspflicht letztendlich liegt, ist abhängig davon, wer die verpackten Produkte an den Endverbraucher versendet. Wenn Sie diese selbst versenden, d. h. eine Versandverpackung mit der Ware befüllen, obliegt Ihnen mindestens die Beteiligung der Versandverpackung. Sollten Sie zusätzlich auch der Produkthersteller sein, so sind Sie auch für die Produktverpackung verantwortlich.

Aufgepasst: Die Betreiber von Marktplätzen müssen künftig (ab dem 01. Juli 2022) überprüfen, ob ihre Händler ihre Verpackungen gesetzeskonform lizenziert haben. Ohne einen Systembeteiligungsnachweis der Händler dürfen die elektronischen Marktplätze die Produkte der Händler nicht weiter anbieten und den Verkauf nicht weiter ermöglichen. Hier sollte außerdem beachtet werden, dass die erweiterten Vorgaben auch für Händler und Hersteller aus dem Ausland gelten, wenn diese ihre Produkte nach Deutschland über Marktplätze vertreiben.

Sonderfall 1: Der Marktplatz übernimmt den Versand für Sie („Fulfilment“)

Bisher galt bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistungen Folgendes: Wenn Sie über einen Marktplatz verkaufte Produkte nicht direkt an den Endverbraucher versenden, sondern zunächst an ein Verteilerlager schicken, auf das der Marktplatz bei Bestellauslösung zugreift und die Ware ohne Umweg an den Endverbraucher versendet, ist gemäß der Systematik des VerpackG der Marktplatz dann für die Beteiligung der Versandverpackung verantwortlich, wenn:

  • der Marktplatz bzw. Fulfilment-Dienstleister auf der Versandverpackung erkennbar
  • der Markplatz und der beauftragende Händler auf der Versandverpackung erkennbar
  • keiner von beiden auf der Versandverpackung erkennbar

Ist auf der Versandverpackung lediglich der beauftragende Händler erkennbar, muss dieser die Lizenzierung der Versandverpackungen übernehmen.

Aufgepasst: Der Bereich des Fulfilment ist von den Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Im Rahmen der ersten Novelle des Verpackungsgesetzes hat sich die Zuständigkeit im Fulfilment geändert. Das bedeutet, dass die Fulfilment-Dienstleister ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr dazu verpflichtet sind, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Stattdessen müssen sich darum in jedem Fall die beauftragenden Händler kümmern.

Für die Produktverpackung gilt wiederum: Wenn Sie diese selbst mit Ware befüllt haben, müssen Sie die Produktverpackung auch beteiligen. Geben Sie sie hingegen lediglich weiter, liegt die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung bereits von Hersteller- oder Lieferantenseite lizenziert wurde, bei Ihnen als Letztvertreiber.

Sonderfall 2: Sie nutzen das Prinzip Dropshipping

Wenn Ihre Waren vom Hersteller oder Großhändler über den Marktplatz in Ihrem Namen an den Endverbraucher verschickt werden, ohne dass Sie physischen Kontakt zur Ware haben, sind Sie mindestens von der Systembeteiligungspflicht für die Versandverpackung befreit. In diesem Fall ist nämlich der Großhändler bzw. Lieferant zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet und die Beteiligungspflicht für die direkte Produktverpackung liegt beim Hersteller. Auch hier gilt: Da Sie der Letztvertreiber sind und die Nachweispflicht für die Systembeteiligung im Zweifelsfall bei Ihnen liegt, sollten Sie sich diese vom Hersteller bzw. Lieferanten bestätigen lassen.

Und jetzt? So handeln Sie konform mit dem Verpackungsgesetz:

Wenn die Maßgaben des VerpackG Sie mit einschließen, sind diese drei Schritte zu befolgen:

  1. Melden Sie sich bei einem dualen System, z. B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh, an und beteiligen Sie dort per „Lizenzentgelt“ Ihre voraussichtlich pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge.
  2. Registrieren Sie sich anschließend über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister / ZSVR und geben Sie dort das duale System, bei dem Sie lizenzieren, und Ihre Verpackungsmenge (möglich ab Ende Oktober 2018) an.
    Die Registrierungsnummer der ZSVR geben Sie wiederum bei Ihrem dualen System an.
  3. Zu Beginn des Folgejahres prüfen Sie Ihre ursprünglichen Mengenangaben für das vergangene Jahr noch einmal und bestätigen diese sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System.

Lizenzero bietet aktuell 10% Rabatt für Kartonplus-Partner – lizenzieren Sie Ihre Kartonplus-Verpackungen zeit- und kosteneffizient einfach online über Lizenzero, den Onlineshop des Dualen Systems Interseroh, und stellen Sie sich im Handumdrehen VerpackG-konform auf!

Rabattcode für Lizenzero: „Kartonplus10“ 

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Partneraktion* von Lizenzero: https://www.lizenzero.de/kartonplus-verpackungslizenzierung

*Gültig bis zum 31.12.2021. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

KP252 – Neuer Amazon FBA Karton mit 200 Liter Volumen

Aufgrund der Volumenbeschränkung einiger Versanddienstleister auf maximal 200 Liter pro Paket, sind unsere Amazon FBA-Kartons KP250a und KP251 mit dem Außenmaß 600 x 600 x 600 mm nicht für alle geeignet.

Deshalb haben wir jetzt zusätzlich den etwas kleineren Amazon FBA-Karton KP252 mit den Außenmaßen 580 x 580 x 580 mm entwickelt (Innenmaß ca. 568 x 568 x 559 mm). Das Volumen des Kartons entspricht damit ca. 195 Liter und ist somit unterhalb der 200 Liter Grenze.

Der KP252 in der stabilen Qualität 2.30BC verfügt wie der KP251 über zusätzliche Höhenriller bei 300, 400 und 500 mm und auch über den von Amazon geforderten Aufdruck „Achtung – schweres Paket“.

Der KP252 ist ab sofort bei Kartonplus verfügbar.

Neu: tesa 4713 Papierklebeband – eine umweltfreundliche Verpackungslösung

Ganz neu bei Kartonplus gibt es das umweltfreundliche Papierklebeband von tesa.

tesa 4713 ist ein universell einsetzbares Verpackungsklebeband auf Basis eines feinen Krepppapierträgers und einer Naturkautschukklebmasse. Der Träger von tesa 4713 besteht aus Papier, das aus vorbildlich bewirtschafteten, FSC®-zertifizierten Wäldern und anderen kontrollierten Quellen gewonnen wird. Das lösemittelfrei hergestellte Naturkautschuk-Klebe-system zeichnet sich durch eine gute Haftung auf unterschiedlichsten Oberflächen sowie eine gute Anfangsklebkraft aus.

  • Geeignet für den Verschluss von Verpackungen für leichtgewichtige Kartons
  • Gute Klebkraft auf unterschiedlichen Kartonqualitäten
  • Geeignet für manuelle und automatische Applikation
  • Recyclingfreundliches Klebeband, geprüft nach INGEDE-Methode, kann gemeinsam mit dem Karton entsorgt und recycelt werden

Das Klebeband gibt es in den Farben braun und weiß. Sie können das TESA 4713 hier bestellen:
https://www.kartonplus.de/produkte-versandprodukte.htm#Klebeband