Erste Abmahnungen & offizielle Zahlen der Zentralen Stelle

Nachdem das Verpackungsgesetz (VerpackG) am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und inzwischen bereits einige Zeit ins Land gegangen ist, ist es an der Zeit für einen ersten Rückblick. Was sich bislang bewegt hat, welche Wirkung das Gesetz in der Praxis zeigt und welche Neuigkeiten sich bislang rund um das Gesetz ergeben haben, schauen wir uns mit unserem Lösungspartner Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des Dualen System Interseroh, an.

Die Zentrale Stelle gibt erste aussagekräftige Zahlen bekannt.
Bis Mitte Januar hatten sich laut offiziellem Statement der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) rund 130.000 Unternehmen über LUCID registriert.
Das ist ein Plus von 70.000 Unternehmen, die bislang bei keinem dualen System gemeldet waren, mutmaßlich aber durch die alte Verpackungsverordnung bereits zur Systembeteiligung verpflichtet waren. Ein guter Start, so die ZSVR – Luft nach oben bzw. zahlreiche Unternehmen, die die Gesetzgebung noch nicht befolgen, sind jedoch zu vermuten. Zudem wurden insbesondere weniger Plastik und Glas als erwartet gemeldet.
So ist die Menge an Kunststoffverpackungen bis Anfang Februar im Vergleich zum 1. Quartal 2018 erst um etwa 5 % angestiegen, ähnlich sieht es beim Glas aus.
Eine im Sinne der Umwelt positive Meldung gibt es allerdings in Bezug auf Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton, für die bislang ein Anstieg von etwa 10 % verbucht werden kann.
Das dürfte nicht zuletzt an der E-Commerce-Branche liegen, die erst jetzt mit dem VerpackG zur Systembeteiligung verpflichtet ist.

Die ersten Abmahnungen werden angestoßen
Seit Inkrafttreten des VerpackG ist es bereits zu mehreren Abmahnungen mit bis zu 5-stelligem Streitwert angesichts fehlender Registrierungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gekommen.
Dabei handelt es sich um wettbewerbsrechtlich motivierte Abmahnungen, d.h. sie werden durch ein Unternehmen des Wettbewerbs angestrengt und nicht von Seiten der Behörde.
Sie bestätigen die Funktion des öffentlich einsehbaren Registers LUCID als transparenzschaffendes Tool, das für eine gewisse Selbstregulation des Marktes und einen fairer Wettbewerb sorgen soll.
Zudem unterstreichen sie nochmals die Abmahnfreudigkeit, insbesondere der E-Commerce-Branche.
Über die Sanktionierung durch Wettbewerber steht bei Missachtungen der Gesetzesvorgaben zudem immer auch die Gefahr behördlicher Bußgelder im Raum, die dem Gesetz selbst, also dem öffentlichen Recht, entspringen. Die Behörde hat hier ebenfalls einen weiten Spielraum – so liegt die Obergrenze für die fehlende Anmeldung in einem dualen System bei 200.000 EUR, auch Verkaufsverbote können verhängt werden.
Allen Betroffenen, die den Vorgaben des VerpackG bisher nicht nachkommen, ist angesichts solcher Meldungen anzuraten, dies zeitnah nachzuholen.

Eine ausführliche Anleitung der zu erledigenden Schritte finden Sie in unserem Einstiegsartikel zum VerpackG.

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