Novelle des Verpackungsgesetzes – was ändert sich für Erstinverkehrbringer von Verpackungen?

Im Juli 2021 wurde das Verpackungsgesetz (VerpackG) erstmalig novelliert, um die Gesetzgebung an einigen Stellen nachzuschärfen. Am 01. Juli 2022 werden einige dieser Neuerungen wirksam, die unter anderem den Onlinehandel über Online-Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister betreffen.

Gemeinsam mit unserem Partner Lizenzero haben wir die wichtigsten Neuerungen für Sie zusammengefasst.

VerpackG-Novelle: Die wichtigsten Punkte im Überblick

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Bildquelle: Lizenzero

Was ändert sich für den Onlinehandel über Marktplätze und Fulfilment?

Ab 01. Juli 2022 werden Marktplatz-Betreiber*innen und Fulfilment-Dienstleister*innen stärker in die Pflicht genommen. Sie müssen kontrollieren, ob Händler*innen ihren Pflichten aus dem Verpackungsgesetz nachkommen. Können Händler*innen nicht nachweisen, dass sie VerpackG-konform aufgestellt sind, greift für sie ein Vertriebsverbot.

Die neugeschaffene Kontrollpflicht für Betreiber*innen elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister*innen stellt eine der wichtigsten Änderungen der VerpackG-Novelle dar. Der zusätzliche Prüfmechanismus sorgt dafür, dass Verstöße gegen das VerpackG leichter von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und entsprechende Verfahren gegen die beteiligten Akteur*innen eingeleitet werden können. Zudem ist hierdurch der Zugriff auch auf ausländische Händler*innen, die vielfach über Marktplätze in den deutschen Markt hineinagieren, deutlich besser möglich, sodass die Änderung für mehr Fairness im Wettbewerb sorgt.

Marktplatz-Betreiber*innen dürfen künftig also nur Unternehmen für den Verkauf an Endkund*innen zulassen, die konform im Verpackungsregister LUCID registriert sind und sich an einem dualen System beteiligen. Analog dazu dürfen Fulfilment-Dienstleister*innen bei einem fehlenden Nachweis von Händler*innen keine Leistungen wie Lagerung, Verpacken oder Versand für die betroffenen Händler*innen erbringen.

Wichtig: Den Bereich Fulfilment betrifft noch eine weitere Neuerung. Ab 01. Juli 2022 gilt ebenfalls, dass die beauftragenden Händler*innen verpflichtet sind, die verwendeten Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Künftig sind also in keinen Fall mehr die Fulfilment-Dienstleister*innen zuständig, wie es unter bestimmten Umständen bislang der Fall war.

Welche Neuerungen gelten noch für Erstinverkehrbringer von Verpackungen?

  • Erweiterung der Registrierungspflicht für Transportverpackungen
    Inverkehrbringer*innen von Transportverpackungen müssen sich ab 01. Juli 2022 auch im Melderegister LUCID registrieren. Damit wird die Registrierungspflicht auf diese Verpackungsart ausgeweitet.Transportverpackungen sind Verpackungen, die dem Transport von Ware zwischen verschiedenen Händler*innen dienen, z.B. Transportkisten, Holzpaletten, Fässer oder Kanister. Diese Verpackungsart kommt hauptsächlich im Business-to-Business Bereich zum Einsatz. Anders als Verkaufsverpackungen, werden Transportverpackungen in der Regel nicht zum Vertrieb von Produkten an Endverbraucher*innen verwendet.Da die dualen Systeme den Transport und die Verwertung von Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbraucher*innen anfallen, organisieren, gilt nur für diese Verpackungsart die Systembeteiligungspflicht. Transportverpackungen müssen also nicht wie Verkaufsverpackungen bei einem dualen System lizenziert werden.Dennoch unterliegen Transportverpackungen künftig ebenfalls einer Registrierungspflicht. Für Transportverpackungen gilt zudem seit 03. Juli 2021 eine Informationspflicht und seit 01. Januar 2022 eine Nachweispflicht. Weitere Infos hierzu können Sie im Blogbeitrag unseres Partners Lizenzero lesen.
  • Erweiterung der Registrierungspflicht für Serviceverpackungen
    Auch die Letztvertreiber*innen von Serviceverpackungen, z.B. To-Go-Becher oder Tragetüten, die typischerweise in Gastronomie und stationärem Handel zum Einsatz kommen, müssen sich ab Juli 2022 in LUCID eintragen. Die Registrierungspflicht für den Letztvertreiber gilt auch dann, wenn die Lizenzierung der Serviceverpackung vom Vorvertreiber übernommen wird.
  • Pflicht für Mehrwegverpackungen im To-Go-Bereich
    Zudem müssen im To-Go-Bereich ab 2023 wiederverwendbare Mehrwegverpackungen, wie etwa Mehrweg-Getränkebecher, angeboten werden. Kunden sollen künftig auch Mehrwegverpackungen wählen dürfen, die nicht mehr kosten dürfen als die Einwegalternative. Den Anbietern steht es natürlich auch vor Einführung der Pflicht frei, bereits umweltfreundliche Lösungen mit Mehrwegbehältnissen anzubieten.Ausgenommen von der Pflicht sind kleine Kioske, Imbisse und weitere Geschäfte, die eine maximale Größe von 80 Quadratmetern und höchstens fünf Angestellte haben. Diese müssen es den Kunden jedoch möglich machen, selbst mitgebrachte Gefäße zu befüllen.
  • Ausweitungen der Pfandpflicht
  • Darüber hinaus ist die Pfandpflicht ausgeweitet worden und umfasst seit Januar 2022 nahezu alle Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff sowie Getränkedosen. Für Milchprodukte gilt eine Übergangsfrist bis 2024.Zusätzlich schreibt das novellierte VerpackG erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen vor: Ab 2025 müssen mindestens 25 Prozent recycelter Kunststoff für PET-Flaschen und ab 2030 sogar 30 Prozent für alle Getränkeflaschen aus Kunststoff eingesetzt werden.
  • Erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoff
    Zusätzlich schreibt das novellierte VerpackG erhöhte Quoten für den Einsatz von Recycling-Kunststoffen vor: Ab 2025 müssen mindestens 25 Prozent recycelter Kunststoff für PET-Flaschen und ab 2030 sogar 30 Prozent für alle Getränkeflaschen aus Kunststoff eingesetzt werden.

Zu den Hintergründen der VerpackG-Novelle

Die VerpackG-Novelle setzt unter anderem die EU-Vorschriften der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Die Neuerungen verfolgen das Ziel, die Kreislaufwirtschaft und das Recycling in Deutschland weiter voranzutreiben.

Die Neuerungen helfen dabei, (1) Abfall von vornherein zu vermeiden, weil Mehrweg- und Pfandvorgaben potenziell umweltschädliche Produkte ersetzen (2) das Recycling von Materialien zu fördern, indem die Schlupflöcher für die Systembeteiligungspflicht reduziert werden, so dass Ressourcen künftig noch umfassender geschont werden.

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*Gültig bis zum 31.12.2022. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.