FAQs: Häufigsten Fragen zu Verpackungsgesetz und europaweiter Verpackungslizenzierung

Wann bin ich ein Hersteller gem. des deutschen Verpackungsgesetzes und was ist zu tun?

Hersteller nach dem VerpackG sind Sie, wenn Sie Verkaufsverpackungen (Produkt-, Service- und Versandverpackungen inkl. Polstermaterial und Packhilfsmitteln) erstmalig mit Ware befüllen und diese gewerbsmäßig in Deutschland in Verkehr bringen. Dies gilt für Produzenten, Importeure und Versand- und Onlinehändler. Hier ist irrelevant, ob Sie eigene Produkte vertreiben und diese selbst verpacken oder ob Sie das Befüllen an Dritte (z.B. Fulfilment-Dienstleister) abgeben.

Um den Vorgaben aus dem VerpackG zu entsprechen, sind drei Schritte erforderlich:

  1. Die Lizenzierung Ihrer Verpackungen bei einem dualen System (auch Systembeteiligung genannt)
  2. Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, das von Behördenseite bereitgestellt wird und der Kontrolle dient
  3. Die regelmäßige Meldung der lizenzierten Verpackungsmengen ebenfalls an LUCID

Für die Verpackungslizenzierung/Systembeteiligung empfehlen wir Ihnen den Abschluss im Onlineshop unseres Partners Lizenzero (duales System Interseroh+). Bei Lizenzero finden Sie auch nochmals ausführliche Informationen, für wen das Verpackungsgesetz gilt.

Eine Anleitung zur Registrierung und Datenmeldung bei LUCID finden Sie ebenfalls bei Lizenzero: Wie läuft die Registrierung und Datenmeldung bei LUCID ab?

Verpackungsgesetz: Was gilt für Fulfilment und den Vertrieb über Marktplätze?

Mit der Novelle des Verpackungsgesetzes, die seit 2022 gilt, gelten für beide Bereiche neue Regelungen.

Fulfilment: Fulfilment-Dienstleister haben eine Kontrollpflicht hinsichtlich der Erfüllung der VerpackG-Vorgaben durch ihre Kunden. Diese sind ausnahmslos für die Lizenzierung auch der vom Dienstleister befüllten Versandverpackungen zuständig und müssen eine Systembeteiligung sowie die Registrierung in LUCID nachweisen. Ohne diese dürfen weder Verkauf noch anderweitige Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen durchgeführt werden. Zu diesen Pflichten zählen: das Anbieten von Produkten, das Verpacken und der Versand.

Marktplätze: Auch Marktplatz-Betreibern wie Amazon, eBay und Co. kommt eine Kontrollpflicht zu. Wenn Händler also über Marktplätze an deutsche Endverbraucher verkaufen, müssen sie eine LUCID-Registrierungsnummer und einen Systembeteiligungsnachweis vorlegen können – andernfalls darf über den Marktplatz kein weiterer Vertrieb der Produkte des betreffenden Händlers mehr erfolgen.

Verpackungsgesetz: Welche Sanktionen sind zu erwarten, wenn die Vorgaben missachtet werden?

Mögliche Sanktionen sind Handelsverbote, Abmahnungen oder hohe Bußgelder das können in Deutschland bis zu 200.000 Euro sein.

Worauf muss ich achten, wenn ich auch in andere Länder Europas versende?

Deutschland ist nicht das einzige Land, in dem Vorgaben für das Inverkehrbringen von Verpackungen gelten. Vielmehr sieht jeder Mitgliedsstaat der EU – ebenso wie zahlreiche Drittländer – diesbezügliche Regelungen samt Sanktionen bei Nichtbefolgung vor. Es ist somit ratsam, sich zu den jeweiligen Bestimmungen zu informieren, bevor man dort Verpackungen in Umlauf bringt.

Europaweiter Versand: Wie kann ich mich compliant aufstellen?

Unterschiedlichste Vorgaben, in Landessprache formuliert, keine zentrale Anlaufstelle: was kompliziert klingt, ist es leider in einigen Zielländern auch.

Eine Lösung bietet der Schwestershop unseres Partners für das deutsche Verpackungsgesetz Lizenzero: Lizenzero.eu. Hier können betroffene Unternehmen Handlungsleitfäden (ab 25 EUR/Land) erwerben, mit denen sie sich Schritt für Schritt durch die Vorgaben navigieren können – ohne zeitintensives Zusammensuchen der Informationen und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit. Alternativ ist mit dem Lizenzierungsservice auch eine Komplettabwicklung der Lizenzierung je Zielland durch das Lizenzero.eu-Team möglich.

Eine Übersicht über beide Produkte samt enthaltener Leistungen finden Sie hier: https://www.lizenzero.eu/services/


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Shopbetreiber, Marktplatz-Nutzer, Dropshipper – wen betrifft das Verpackungsgesetz im E-Commerce?

Der Onlinehandel verbucht stetig steigende Absatzzahlen – und sorgt gleichzeitig für immer größere Mengen an Verpackungsabfall. Mitunter diese Entwicklung hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, das Verpackungsgesetz (VerpackG) ins Leben zu rufen, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist und für höhere Recyclingquoten sorgen soll. Die Konsequenz sind, unter anderem, zusätzliche Pflichten für (Online-)Händler und Hersteller.

Update: Am 03. Juli 2021 ist die erste Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft getreten. Grund für die Novellierung ist, neben der Überführung von EU-Recht in nationales Recht, das VerpackG ökologisch weiter zu entwickeln. Außerdem soll das Recycling von Verpackungen und die damit einhergehende Kreislaufwirtschaft weiter gestärkt werden. Auch für (Online)-Händler und Hersteller gelten im Rahmen der Novelle einige Änderungen, die beachtet werden sollten.

  • Stärkere Kontrolle durch elektronische Marktplätze

Betreiber von elektronischen Marktplätzen (wie z.B. Amazon, ebay und Etsy) müssen künftig kontrollieren, ob die vertreibenden Händler und Hersteller ihre Systembeteiligung erfüllt haben. Das bedeutet, dass Händler und Hersteller den Marktplätzen ab dem 01. Juli 2022 einen Nachweis über die Erfüllung der VerpackG-Pflichten vorlegen müssen. Hat ein Händler seine Verpackungen nicht VerpackG-konform lizenziert oder hat keinen Nachweis über die Erfüllung der Pflichten, gilt ein Vertriebsverbot für Marktplatz und Händler.

  • Zuständigkeit für die Verpackungslizenzierung ändert sich im Fulfilment

In einigen Fällen waren Fulfilment-Dienstleister bisher dafür zuständig, die Lizenzierung von Versandverpackungen zu übernehmen. Diese Zuständigkeit hat sich im Rahmen der VerpackG-Novelle geändert. Ab dem 01. Juli 2022 sind Fulfilment-Dienstleister in keinem Fall mehr zuständig für die Lizenzierung von Versandverpackungen. Stattdessen müssen dann die beauftragenden Händler die Versandverpackungen bei einem dualen System lizenzieren. Zusätzlich müssen auch Fulfilment-Dienstleister die Systembeteiligung ihrer Händler ab dem 01. Juli 2022 kontrollieren. Ohne Nachweis dürfen die Dienstleister ihre Leistungen für die beauftragenden Unternehmer nicht weiter erbringen.

Ausnahmen und Schlupflöcher, die im Rahmen der bis 2019 geltenden Verpackungsverordnung noch möglich waren, wurden mit dem Inkrafttreten des VerpackG ausgeräumt. Mit Nachdruck appelliert es an die Produktverantwortung von Händlern – egal, welcher Vertriebsweg ihrem Gewerbe zugrunde liegt oder wie viele Verpackungen sie in Umlauf bringen. Vor allem für Onlinehändler, die ihre Waren häufig nicht nur über den eigenen Webshop vertreiben, ist die Verantwortlichkeit gemäß VerpackG nicht immer auf einen Blick klar.

Wer muss wie lizenzieren? Fallbeispiele der (Online-)Praxis

Grundsätzlich gilt im Sinne des VerpackG: Wer eine Verkaufsverpackung als erster mit Ware befüllt, ist beteiligungspflichtig. Unter den Oberbegriff Verkaufsverpackung fallen dabei sowohl Produkt- und Umverpackungen als auch Versandverpackungen samt Polster- und Füllmaterial. Es sind damit all jene Verpackungen durch das Verpackungsgesetz erfasst, die letztlich beim privaten Endkonsumenten landen und dort von diesem entsorgt werden.

1.) Vertrieb über den eigenen Onlineshop

Mit einem eigenen Onlineshop betreffen Sie die Bestimmungen des VerpackG ganz direkt. Wenn Sie sowohl Händler als auch Hersteller der verkauften Waren sind, müssen Sie sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung beteiligen.

Wenn Sie hingegen nur die Rolle des Zwischenhändlers einnehmen, liegt die Beteiligungspflicht für die Versandverpackung, die Sie mit Ware befüllen, bei Ihnen. Grundsätzlich gilt zudem: Die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung, die Sie mitversenden, schon vom Hersteller lizenziert wurde, liegt bei Ihnen. Sie sollten sie entsprechend beim Hersteller oder Lieferanten einfordern.

2.) Nutzung von Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy

Auch, wenn Sie für den Vertrieb Ihrer Waren Marktplätze nutzen, sind Ihre Verpackungen vom VerpackG betroffen. Bei wem die Beteiligungspflicht letztendlich liegt, ist abhängig davon, wer die verpackten Produkte an den Endverbraucher versendet. Wenn Sie diese selbst versenden, d. h. eine Versandverpackung mit der Ware befüllen, obliegt Ihnen mindestens die Beteiligung der Versandverpackung. Sollten Sie zusätzlich auch der Produkthersteller sein, so sind Sie auch für die Produktverpackung verantwortlich.

Aufgepasst: Die Betreiber von Marktplätzen müssen künftig (ab dem 01. Juli 2022) überprüfen, ob ihre Händler ihre Verpackungen gesetzeskonform lizenziert haben. Ohne einen Systembeteiligungsnachweis der Händler dürfen die elektronischen Marktplätze die Produkte der Händler nicht weiter anbieten und den Verkauf nicht weiter ermöglichen. Hier sollte außerdem beachtet werden, dass die erweiterten Vorgaben auch für Händler und Hersteller aus dem Ausland gelten, wenn diese ihre Produkte nach Deutschland über Marktplätze vertreiben.

Sonderfall 1: Der Marktplatz übernimmt den Versand für Sie („Fulfilment“)

Bisher galt bei der Nutzung von Fulfilment-Dienstleistungen Folgendes: Wenn Sie über einen Marktplatz verkaufte Produkte nicht direkt an den Endverbraucher versenden, sondern zunächst an ein Verteilerlager schicken, auf das der Marktplatz bei Bestellauslösung zugreift und die Ware ohne Umweg an den Endverbraucher versendet, ist gemäß der Systematik des VerpackG der Marktplatz dann für die Beteiligung der Versandverpackung verantwortlich, wenn:

  • der Marktplatz bzw. Fulfilment-Dienstleister auf der Versandverpackung erkennbar
  • der Markplatz und der beauftragende Händler auf der Versandverpackung erkennbar
  • keiner von beiden auf der Versandverpackung erkennbar

Ist auf der Versandverpackung lediglich der beauftragende Händler erkennbar, muss dieser die Lizenzierung der Versandverpackungen übernehmen.

Aufgepasst: Der Bereich des Fulfilment ist von den Änderungen der Verpackungsgesetz-Novelle betroffen. Im Rahmen der ersten Novelle des Verpackungsgesetzes hat sich die Zuständigkeit im Fulfilment geändert. Das bedeutet, dass die Fulfilment-Dienstleister ab dem 01. Juli 2022 in keinem Fall mehr dazu verpflichtet sind, in Umlauf gebrachte Versandverpackungen an einem dualen System zu beteiligen. Stattdessen müssen sich darum in jedem Fall die beauftragenden Händler kümmern.

Für die Produktverpackung gilt wiederum: Wenn Sie diese selbst mit Ware befüllt haben, müssen Sie die Produktverpackung auch beteiligen. Geben Sie sie hingegen lediglich weiter, liegt die Nachweispflicht, dass die Produktverpackung bereits von Hersteller- oder Lieferantenseite lizenziert wurde, bei Ihnen als Letztvertreiber.

Sonderfall 2: Sie nutzen das Prinzip Dropshipping

Wenn Ihre Waren vom Hersteller oder Großhändler über den Marktplatz in Ihrem Namen an den Endverbraucher verschickt werden, ohne dass Sie physischen Kontakt zur Ware haben, sind Sie mindestens von der Systembeteiligungspflicht für die Versandverpackung befreit. In diesem Fall ist nämlich der Großhändler bzw. Lieferant zur Lizenzierung der Versandverpackung verpflichtet und die Beteiligungspflicht für die direkte Produktverpackung liegt beim Hersteller. Auch hier gilt: Da Sie der Letztvertreiber sind und die Nachweispflicht für die Systembeteiligung im Zweifelsfall bei Ihnen liegt, sollten Sie sich diese vom Hersteller bzw. Lieferanten bestätigen lassen.

Und jetzt? So handeln Sie konform mit dem Verpackungsgesetz:

Wenn die Maßgaben des VerpackG Sie mit einschließen, sind diese drei Schritte zu befolgen:

  1. Melden Sie sich bei einem dualen System, z. B. über den Onlineshop Lizenzero beim Dualen System Interseroh, an und beteiligen Sie dort per „Lizenzentgelt“ Ihre voraussichtlich pro Jahr in Umlauf gebrachte Verpackungsmenge.
  2. Registrieren Sie sich anschließend über LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister / ZSVR und geben Sie dort das duale System, bei dem Sie lizenzieren, und Ihre Verpackungsmenge (möglich ab Ende Oktober 2018) an.
    Die Registrierungsnummer der ZSVR geben Sie wiederum bei Ihrem dualen System an.
  3. Zu Beginn des Folgejahres prüfen Sie Ihre ursprünglichen Mengenangaben für das vergangene Jahr noch einmal und bestätigen diese sowohl bei der ZSVR als auch bei Ihrem dualen System.

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