Stichtag 01.01.2019 – Warum sich Onlinehändler jetzt auf das neue Verpackungsgesetz vorbereiten sollten

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 tritt das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und verschärft die Maßgaben für die Nutzung von Verkaufsverpackungen (hierzu zählen auch Versandverpackungen!). Der E-Commerce-Bereich ist damit unmittelbar von der Gesetzeseinführung betroffen. Auf Onlinehändler kommen somit ab zusätzliche Pflichten zu, bei deren Missachtung Bußgelder und Verkaufsverbote drohen.

Was Sie als Onlinehändler, der auf Verpackungsmaterialien angewiesen ist, jetzt zum VerpackG wissen müssen, erklären wir Ihnen gemeinsam mit unserem Partnershop Lizenzero, dem Onlineshop für Verpackungslizenzierung des Dualen Systems Interseroh.

Welche Pflichten sind zu erfüllen?

Das VerpackG bringt zwei große Pflichten für Sie als Onlinehändler mit sich:

  • Jeder Händler, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Ware befüllt und anschließend an den privaten Endverbraucher vertreibt, muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes durch ein sogenanntes „Lizenzentgelt“ an einem der neun dualen Systeme beteiligen. Auf diese Weise finanzieren Sie das Duale System mit, das für die fachgerechte Rücknahme des Verpackungsmülls, dessen Sortierung und ein effizientes Recycling Ihrer Verpackungen sorgt.
  • Zusätzlich verlangt es die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die als Kontrollinstanz des Gesetzes neu geschaffen wurde.

Wer muss lizenzieren?

Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art muss sich gemäß des Verpackungsgesetzes jeder Händler, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten vertreibt, mittels einer Verpackungslizenzierung an einem dualen System beteiligen. Keine Rolle spielt dabei der Vertriebsweg, der Ihrem Gewerbe zugrunde liegt: Ob Sie Ihre Waren über den eigenen Webshop oder über Marktplätze wie Amazon, eBay oder Etsy vertreiben – die Beteiligungspflicht betrifft jeden.

Welche Verpackungsmaterialien müssen Sie lizenzieren?

Mindestmengen sieht das VerpackG ausdrücklich nicht vor – die Pflicht zur Beteiligung an einem der dualen Systeme greift ab der ersten befüllten und in Umlauf gebrachten Verkaufsverpackung. Abgedeckt sind mit dem Gesetz alle Verpackungsarten und -materialien, die der private Endverbraucher typischerweise bei sich zu Hause entsorgt. Dazu zählt nicht nur die primäre Produktverpackung, die der Endkonsument entfernen muss, bevor er den Artikel in der Hand hält, sondern auch die Versandverpackung.

Zusätzlich wichtig im Onlinehandel: Auch Packhilfsmittel wie Klebeband oder Etiketten und Polstermaterialien wie Luftpolsterfolie oder Styropor müssen lizenziert werden.

Was passiert bei Nichtbeachtung des Gesetzes?

Wenn Sie falsche Mengen melden oder Ihre Beteiligungs- und Registrierungspflicht grundsätzlich nicht erfüllen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verkaufsverboten und Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro sanktioniert wird. Darüber hinaus wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister ab Januar 2019 ein öffentliches Register über alle registrierten Unternehmen online stellen. Ziel dieses öffentlichen Registers ist es, für faire Spielregeln auf dem Markt zu sorgen und Transparenz zu schaffen. Eine zusätzliche potenzielle Gefahr sind somit Abmahnungen durch Wettbewerber.

In 3 Schritten VerpackG-konform handeln

1. LIZENZIEREN

Melden Sie sich bei einem dualen System Ihrer Wahl (z. B. über Lizenzero beim Dualen System Interseroh) an und lizenzieren Sie dort Ihre individuelle Verpackungsmenge.

2. REGISTRIEREN

Nehmen Sie über LUCID eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vor. Nötige Angaben sind dabei Ihr duales System und Ihre dort gemeldete Verpackungsmenge. Um das duale System und die Zentrale Stelle miteinander zu verknüpfen, müssen Sie außerdem die von der ZSVR vergebene Registrierungsnummer bei Ihrem dualen System angeben.

3. BESTÄTIGEN

Ihre ursprünglich gemeldeten Mengen gleichen Sie zu Beginn des Folgejahres noch einmal mit den tatsächlich über das Lizenzjahr in Umlauf gebrachten Volumina ab. Den Finalwert melden Sie sowohl Ihrem dualen System als auch der ZSVR.

 

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*Gültig bis zum 31.12.2021. Rabatt auf den Nettowarenwert. Keine Auszahlung möglich. Ein Gutschein pro Bestellung und Kunde einlösbar. Keine Kombination mit anderen Rabattaktionen möglich. Nachträgliche Einlösung nicht möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.